Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die unter www.zg-raiffeisen.de veröffentlichte Webseite der ZG Raiffeisen Gruppe. Die ZG Raiffeisen Gruppe ist als Websitebetreiber bemüht, ihre Website im Sinne der EU-Richtlinie 2019/882 („European Accessibility Act“) und im Einklang mit dem nationalen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefrei zu gestalten.
Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen
Die ZG Raiffeisen Gruppe hat bei Konzeption, Webdesign und Bedienbarkeit darauf geachtet, die Internetpräsenz barrierefrei oder zumindest barrierearm zu gestalten.
Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus § 3 BFSG in Verbindung mit der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), die auf Grundlage von § 3 Abs. 2 BFSG erlassen wurde. In der BFSGV sind die Anforderungen an Dienstleistungen im Geschäftsverkehr in den §§ 12, 13 und 19 festgelegt. Die technischen Anforderungen bestimmen sich nach der EN 301 549.
Diese Anforderungen wurden insbesondere wie folgt umgesetzt:
Die Website weist bereits in zahlreichen Bereichen eine gute Zugänglichkeit für alle NutzerInnen auf. Aktuell entspricht sie jedoch noch nicht vollständig den Vorgaben der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV). Wir bemühen uns stets um die Verbesserung der barrierefreien Zugangsmöglichkeiten zu unserer Website. Folgende Punkte sollen den entsprechenden Anforderungen entsprechend sukzessive umgesetzt werden.
Nicht barrierefrei sind bislang:
Erstellung dieser Erklärung
Diese Erklärung wurde am 23.07.2025 erstellt.
Feedback und Kontaktangaben
Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten auf unserer Website aufgefallen oder haben Sie Anmerkungen sowie Fragen zum barrierefreien Zugang? Melden Sie sich gerne bei uns unter:
ZG Raiffeisen eG
Unternehmenskommunikation
Telefon 0721 352-1885
info@zg-raiffeisen.de
Lauterbergstraße 1-5
76137 Karlsruhe
Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Sollten Sie der Ansicht sein, dass Sie durch eine nicht ausreichende barrierefreie Gestaltung unserer Website benachteiligt sind, können Sie sich an die die zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden. Diese Behörde ist am heutigen Tage noch nicht bekannt. Sobald diese Behörde bekannt ist, wird sie in einer aktualisierten Form der Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht werden.