Der Fallbearbeiter wird den Sachverhalt mit Ihnen erörtern und prüft sodann, ob es sich um ein mögliches Fehlverhalten handelt, welches gegen gesetzliche Bestimmungen oder interne Regeln verstößt. Das Verfahren wird zügig und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt.
Wir überprüfen, ob das in Ihrem Hinweis mitgeteilte Verhalten dazu geeignet ist, folgende durch das LkSG erfasste Verbote zu verletzen:
Verbote zum Schutz der Menschenrechte
- Kinderarbeit
- Zwangsarbeit & Sklaverei
- Mangelnde Arbeitssicherheit und –gesundheit
- Eingeschränkte Arbeitnehmerrechte
- Diskriminierung
- Unfaire Entlohnung
- Schädliche Verunreinigung von Böden, Gewässern und Luft sowie schädliche Lärmemissionen und übermäßiger Wasserverbrauch
- Widerrechtliche Zwangsräumung / Entzug von Land, Wäldern und Gewässern
- Beauftragung / Nutzung privater / öffentlicher Sicherheitskräfte unter Missachtung der Menschenrechte
- Sonstiges Verhalten, das geschützte Rechtspositionen schwerwiegend beeinträchtigt
Verbote zum Schutz der Umwelt
- Herstellung, Verwendung und Behandlung von Quecksilber (Minamata-Übereinkommen)
- Produktion und Verwendung persistenter organischer Schadstoffe (Stockholmer Übereinkommen)
- Nicht umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen (Stockholmer-Übereinkommen)
- Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Abfälle (Basler Übereinkommen)
Der Fallbearbeiter wird sodann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den im Unternehmen bestimmten Verfahren zeitnah geeignete Maßnahmen veranlassen.
Auf besonderen Wunsch kann auch ein persönliches Treffen mit dem Fallbearbeiter stattfinden. Bitte geben Sie dies im Rahmen Ihrer Meldung oder im Rahmen der weiteren Korrespondenz ausdrücklich an.
Durch einen Hinweis betroffene Mitarbeitende müssen fair behandelt werden. Sie werden daher über Ihren Hinweis unter Wahrung der Vertraulichkeit informiert, sofern dies rechtlich geboten ist. Besteht ein konkretes Risiko, dass die weiteren Ermittlungen durch die Information gefährdet werden, so kann die Information vorübergehend aufgeschoben werden.
Der Fallbearbeiter ist in seinem Handeln unabhängig und nicht weisungsgebunden. Für eine Vertretung des Fallbearbeiters ist gesorgt.
Ergänzen weisen wir für den Ablauf der Fallbearbeitung auf Folgendes hin:
Sollten sich im weiteren Verlauf Rückfragen ergeben, so wird der Fallbearbeiter mit Ihnen Kontakt aufnehmen, sofern Sie eine entsprechende Kontaktmöglichkeit genannt haben. Sie können einer Kontaktaufnahme jederzeit widersprechen.
Ist der Hinweis erkennbar unvollständig oder lückenhaft, werden Sie gebeten, weitere Informationen zu ergänzen, um eine Fallbearbeitung zu ermöglichen. Ggf. werden wir darauf hinweisen, dass eine weitere Fallbearbeitung nur möglich ist, wenn ergänzende Informationen übermittelt werden. Kann dem Hinweis aufgrund fehlender Informationen nicht nachgegangen werden, wird das Verfahren aus diesem Grund abgeschlossen und die hinweisgebende Person darüber informiert.
Zeigt sich, dass der Hinweis nicht unter den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 LkSG fällt, so werden Sie über diesen Umstand informiert. Das LkSG-Beschwerdeverfahren wird sodann abgeschlossen.
Nach Abschluss der internen Untersuchungen erhalten Sie eine Rückmeldung durch den Fallbearbeiter im Rahmen des gesetzlich Zulässigen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle mit der Bearbeitung eines Hinweises befassten Personen (Fallbearbeiter, Mitarbeitende, Leitung der Geschäftsbereiche) zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten, auch gegenüber Vorgesetzten, verpflichtet sind.
Ergänzende Informationen zur Bearbeitung von Hinweisen finden Sie unter „Interne Abläufe nach Eingang von Hinweisen über das LkSG-Beschwerdeverfahren“.